Inländische Liegenschaften
Gemäß § 219 ABGB sind inländische Liegenschaften zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn
- sie weder ausschließlich noch überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen oder
- sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert.[31]
Ferner sollte der Kaufpreis solcher Liegenschaften nicht ihren Verkehrswert übersteigen.
Laut Deutschem Wörterbuch ist eine Liegenschaft ein unbebautes oder bebautes Grundstück, ein Gebäude, Anwesen oder eine abgegrenzte Anlage.[32] Der Begriff Liegenschaft könnte bei enger Auslegung nur Immobilien umfassen, d.h. nur unbewegliche Sachen; Miteigentumsanteile an Grundstücken und Gebäuden sind daher jedenfalls ebenso Liegenschaften wie z.B. Wohnungseigentum oder ein Baurecht.[33] Bei weiter Auslegung würden hingegen auch Superädifikate unter den Begriff Liegenschaft fallen. Im Ergebnis wird allerdings unerheblich sein, ob Superädifikate unter § 219 oder unter Anlageformen gemäß § 220 subsumiert werden, da Liegenschaftskäufe stets einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen und das Pflegschaftsgericht zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit einen Sachverständigen für Immobilienbewertung beizuziehen hat.[34]
[31] Der Erwerb von Liegenschaften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, fällt unter § 220 Abs 3 ABGB; da diese Bestimmung in der Praxis von geringer Bedeutung ist, wird hier nicht näher darauf eingegangen.
[32] Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache.
[33] § 298 ABGB bzw. § 6 Abs 1 BauRG.
[34] § 132 Abs 2 AußStrG iVm § 167 Abs 3 ABGB.