Vorteile von Vermögensverwaltung nutzen!

Mündelgeldbeträge ab € 100.000 sollten mittels einer Vermögensverwaltung provisionsfrei in Anlageformen gemäß § 220 investiert werden.

Gemäß § 215 Abs 2 ABGB ist Mündelgeld bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit in mehrere Anlageformen zu investieren, d.h. insbes. auch in Anlageformen gemäß § 220. Wie im Abschnitt über Diversifikation ausführlich begründet wird, steht die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Investition in mehrere Anlageformen – ohne Berücksichtigung von Verfahrenskosten – außer Frage. Die Investition in Anlageformen gemäß § 220 bedarf allerdings einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung und ist daher mit zusätzlichen Verfahrenskosten verbunden, die sich in der Regel erst ab einem Betrag von rund € 100.000 lohnen; das Gebot der Investition in mehrere Anlageformen wird daher vernünftigerweise erst ab dieser Betragsgrenze gelten.

Praxistipp

Mündelgeld sollte ab einem Betrag von rund € 100.000 in Anlageformen gemäß § 220 investiert werden; der Autor empfiehlt gesetzlichen Vertretern, solche Anlegungen mittels einer automatisierten Vermögensverwaltung zu implementieren. Aufgrund des bei der Vermögensverwaltung  gesetzlich geltenden Provisionsverbots werden dadurch – im Gegensatz zur Anlageberatung bei einer Filialbank – nicht nur Ausgabeaufschläge vermieden, sondern auch die bei Investmentfonds ansonsten verrechneten Bestandprovisionen. Nutzen Sie zur Ermittlung Ihrer Kostenersparnis den Vergleichsrechner Beratung versus Verwaltung!

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