Empfehlung nicht ohne Eignungserklärung umsetzen!
Wenn gesetzliche Vertreter Mündelgeld nicht mittels Vermögensverwaltung anlegen, sondern doch eine Anlageberatung erhalten wollen, sollten sie aus nachstehenden Gründen sicherstellen, daß die an sie erbrachte Leistung tatsächlich eine Anlageberatung und nicht bloß ein beratungsfreies Geschäft ist.
Ein Anlageberatungsvertrag wird in der Regel nicht schriftlich abgeschlossen, sondern kommt durch konkludentes Verhalten der Vertragsparteien zustande. Es wird jedoch nicht durch jedes beliebige Gespräch, das der gesetzliche Vertreter mit einem Wertpapierdienstleister über die Anlegung von Mündelgeld führt, ein Beratungsvertrag begründet. Vielmehr liegt eine Anlageberatung nur dann vor, wenn der Wertpapierdienstleister (1.) an den gesetzlichen Vertreter eine persönliche Empfehlung abgibt, die sich (2.) auf ein Geschäft mit einem bestimmten Finanzinstrument bezieht und (3.) als für das Mündel geeignet dargestellt wird oder auf eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Mündels gestützt ist.
Während der Wertpapierdienstleister bei einer Anlageberatung für die Geeignetheit der von ihm empfohlenen Finanzinstrumente haftet, ist das Mündel bei einem beratungsfreien Geschäft kaum geschützt. Die meisten Wertpapierdienstleister – und vor allem Filialbanken – verrechnen jedoch für beratungsfreie Geschäfte, d.h. für bloße Ausführungsgeschäfte, gleich hohe Provisionen wie für eine Anlageberatung. Offensichtlich würde es nicht im Interesse der vertretenen Person liegen, ein beratungsfreies Geschäft zu den Kosten einer Beratungsleistung abzuschließen.
Praxistipp
Wenn der gesetzliche Vertretern eine Anlageberatung erhalten will, sollte er daher
- dem Wertpapierdienstleister im Interesse höchstmöglicher Klarheit schriftlich kommunizieren, daß er eine Anlageberatung erhalten möchte und kein beratungsfreies Geschäft abzuschließen wünscht;
- dem Wertpapierdienstleister die zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlichen Auskünfte erteilen;
- die schriftliche Eignungserklärung – falls er sie nicht bereits unaufgefordert erhalten haben sollte – beim Wertpapierdienstleister einfordern und
- das ihm empfohlene Geschäft keinesfalls durchführen, bevor er die Eignungserklärung erhalten hat.
Hoffentlich erwies sich der Inhalt dieser Seite für Sie als nützlich und beantwortete möglichst viele Ihrer Fragen. Wenn Sie weitere Fragen über die Anlegung von Mündelgeld haben, steht Ihnen der Autor Mag. Alexander Giuliani dafür als Sachverständiger und unabhängiger Vermögensberater zur Verfügung.