Häufige Fragen
Was ist Mündelgeld?
Mündelgeld ist Bargeld sowie Geld auf Girokonten und Wertpapierverrechnungskonten von einer Person, die über einen gesetzlichen Vertreter verfügt; dabei handelt es sich bei einer volljährigen Person um ihren Erwachsenenvertreter, bei einer minderjährigen Person primär um ihre Eltern. Mündelgeld ist unverzüglich – d.h. ohne unnötigen Aufschub – sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen.
Was bedeutet Mündelsicherheit und welche Anlageformen sind mündelsicher?
Die in §§ 216 bis 219 ABGB beschriebenen Anlagengattungen werden dort jeweils in den Überschriften als mündelsicher bezeichnet und im Gesetzestext als zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt. Gemäß § 220 Abs 1 ABGB erfordert die Investition von Mündelgeld in eine genehmigungspflichtige Anlageformen den Nachweis, dass diese den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.
Bedeutung von Mündelsicherheit
Aus einer systematischen Interpretation der oben genannten Normen folgt:
- Der Gesetzgeber benutzt das Adjektiv „mündelsicher“ als Synonym für die Worte „zur Anlegung von Mündelgeld geeignet“.
- Sobald der vorgenannte Nachweis durch ein Gerichtsgutachten erbracht wurde, ist die genehmigungspflichtige Anlageform zur Investition des Mündelgelds geeignet – mit anderen Worten: sie gilt dann als mündelsicher.
- Es besteht eine Äquivalenz der drei Bezeichnungen „mündelsicher“, „zur Anlegung von Mündelgeld geeignet“ und „den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechend“.
Der Gesetzgeber spricht keiner Anlageform die Mündelsicherheit – d.h. die Eignung zur Anlegung von Mündelgeld – ab, sondern unterscheidet lediglich zwischen
- gerichtlich genehmigungspflichtigen Anlageformen, deren Mündelsicherheit durch ein Gerichtsgutachten nachzuweisen ist und
- genehmigungsfreien Anlageformen, die keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen, da ihre Mündelsicherheit zivilrechtlich vermutet wird.
Was sind Immobilienfonds und weshalb sind solche Fonds riskant?
Immobilienfonds sind Alternative Investmentfonds, die vor allem in bebaute oder unbebaute Grundstücke und in Superädifikate investieren, d.h. in illiquide Vermögenswerte. Jeder Immobilienfondsanleger hat nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von insgesamt 24 Monaten und einer Rückgabefrist von 12 Monaten das Recht zur täglichen Rückgabe seiner Anteilscheine, d.h. nach Ablauf dieser Fristen ist ihm sein Anteil am Fondsvermögen aus diesem auszubezahlen.[3]
Welche Nachteile haben Spareinlagen?
- Mündelgeld kann genehmigungsfrei in Spareinlagen angelegt werden, die über einen Deckungsstock hoher Bonität verfügen, auf den das Mündel im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts als bevorrechtigter Gläubiger direkten Zugriff hat.[5] Die Verzinsung solcher Spareinlagen mit Deckungsstock ist bei zahlreichen Banken allerdings wesentlich (nämlich um mehr als die Hälfte) geringer als die Verzinsung von Spareinlagen ohne Deckungsstock. Ferner sind Spareinlagen mit Deckungsstock aufgrund der gesetzlichen Einlagensicherung bei Beträgen bis € 100.000 nicht sicherer als jene ohne Deckungsstock. Es liegt daher gar nicht im
Interesse vertretener Personen, Mündelgeldbeträge von unter € 100.000 in Spareinlagen mit Deckungsstock anzulegen. - Die Verzinsung von Spareinlagen – sei es mit oder ohne Deckungsstock – ist grundsätzlich geringer als die Verzinsung von Wertpapieren mit vergleichbaren Laufzeiten und Risiken. Beispielsweise betrug per 10. September 2024 die Verzinsung von Bundesschätzen der Republik Österreich mit Laufzeit von 6 Monaten 3,15 %, jene von Spareinlagen ohne Deckungsstock mit gleicher Laufzeit hingegen nur durchschnittlich 2,15 %.[6]
- Bei Auflösung von Spareinlagen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit verrechnen Banken Negativzinsen (sog. Vorschusszinsen), die für jeden vollen Monat der nicht eingehaltenen Laufzeit 0,10 % betragen. Die vorzeitige Auflösung einer Spareinlage kann daher den Verlust aller bis dahin aufgelaufenen oder auch bereits ausbezahlten Habenzinsen zur Folge haben.[7]
- Nach Ablauf der für eine Spareinlage vereinbarten Laufzeit erfordert die Wiederveranlagung des Mündelgelds eine neuerliche gerichtliche Genehmigung. Spareinlagen sind daher im Vergleich zu Investmentfonds bei der Anlegung von Mündelgeld in verfahrensökonomischer Hinsicht ineffizient.
Gibt es für Spareinlagen eine Alternative, mit der bei mindestens gleicher Sicherheit eine etwas höhere Verzinsung erzielbar ist?
Eine sinnvolle Alternative zu Spareinlagen ist die Anlegung in Bundesschatzscheine. Dabei handelt es sich um Schuldscheine der Republik Österreich mit Laufzeiten zwischen einem Monat und bis zu 10 Jahren. Die aktuell jeweils angebotenen Laufzeiten und Zinssätze werden täglich auf www.bundesschatz.at veröffentlicht. Eine Anlegung in Bundesschatzscheine bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.[8]
Vorteile von Bundesschatzscheinen gegenüber Spareinlagen:
- Hohe Bonität der Republik Österreich.
- Verzinsung stets höher als bei genehmigungsfreien Spareinlagen mit vergleichbarer Laufzeit.
- Verzinsung in der Regel höher als bei genehmigungspflichtigen Spareinlagen mit vergleichbarer Laufzeit.
- Eignung zur Anlegung von Beträgen über EUR 100.000, welche bei genehmigungspflichtigen Spareinlagen mangels Einlagensicherung unzulässig wäre.
- Vorschusszinsen bei vorzeitiger Auflösung der Anlegung nur 0,05 % p.m., d.h. halb so hoch wie bei Spareinlagen.
Hat das ABGB bei der Anlegung von Mündelgeld Vorrang gegenüber dem Wertpapieraufsichtsgesetz?
Gesetzliche Vertreter ziehen bei der Anlegung von Mündelgeld üblicherweise Wertpapierdienstleister bei, etwa um eine Anlageberatung zu erhalten oder um Wertpapiergeschäfte auszuführen. Die gewerbliche Erbringung solcher Leistungen unterliegt dem Wertpapieraufsichtsgesetz sowie zahlreichen EU-Verordnungen. Diese Normen enthalten zum Schutz der Anleger insbes. detaillierte Bestimmungen darüber, welche Wertpapierdienstleistungen es gibt und wie diese auszuführen sind. Die den Wertpapierdienstleistern in diesen Vorschriften auferlegten Verpflichtungen verschaffen dem Mündel ein höheres Schutzniveau als das ABGB. Eine für Mündelgeld erbrachte Anlageberatung oder Vermögensverwaltung hat also jedenfalls den einschlägigen Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsrechts zu entsprechen.
Hoffentlich erwies sich der Inhalt dieser Seite für Sie als nützlich und beantwortete möglichst viele Ihrer Fragen. Wenn Sie weitere Fragen über die Anlegung von Mündelgeld haben, steht Ihnen der Autor Mag. Alexander Giuliani dafür als Sachverständiger und unabhängiger Vermögensberater zur Verfügung.
[1] RIS-Jusitz RS0111790.
[2] ErläutRV, 73 BlgNR, 14. GP, S. 8.
[3] § 11 Abs 1 ImmoInvFG.
[4] Bekanntmachung der LLB Immo Kapitalanlagegesellschaft vom 23.10.2023.
[5] § 216 ABGB.
[6] Quellen: Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, Österreichische Nationalbank.
[7] § 32 Abs 8 BWG.
[8] § 167 Abs 3 ABGB iVm § 217 Z 1 ABGB.
[9] § 56 Abs 1 u. § 60 Abs 2 WAG.