Alternative Investmentfonds
Ein Alternativer Investmentfonds (AIF) ist jede kollektive Anlegung, die
- kein Investmentfonds im Sinne von § 2 Abs 1 InvFG ist und
- dem Zweck dient, von Anlegern Kapital einzusammeln, um es zu deren Nutzen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zu investieren, ohne daß das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient.[47]
Leider wird gesetzlich nicht definiert, was unter einer festgelegten Anlagestrategie und einer operativen Tätigkeit zu verstehen ist; dies hat bereits für zahlreiche Konflikte mit der Finanzmarktaufsicht gesorgt. Für die Frage der Qualifizierung einer kollektiven Anlegung als AIF ist jedenfalls unerheblich, in welcher Rechtsform sie errichtet wurde und ob sie offenen oder geschlossenen Typs ist.
AIF offenen Typs
sind beispielsweise Immobilienfonds, Pensionsinvestmentfonds oder Managed Futures Funds.[48] Offene AIF verfügen nicht über eine von Beginn an festgelegte Anzahl von Anteilscheinen, sondern es besteht laufend die Möglichkeit zur Zeichnung von Anteilen bzw. zur Rückgabe und Auszahlung derselben. Bei Immobilienfonds besteht jedoch für die Immobilien-KAG von Gesetzes wegen nur eine bedingte Verpflichtung zur Rücknahme der Anteilscheine. Der Autor begründet im Praxistipp zu Immobilienfonds ausführlich, weshalb diese daher – wenn überhaupt – nur einen geringen Anteil am Mündelvermögen haben sollten.
AIF geschlossenen Typs
werden beispielsweise zur Beteiligung an Immobilien oder an Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energie errichtet (sog. „AIF in Immobilien“ bzw. „AIF in Unternehmensbeteiligungen“).[49] Solche Fonds werden nach Erreichen des für das Projekt erforderlichen Anlagevolumens „geschlossen“, d.h. es können keine weiteren Anteile mehr gezeichnet werden und die Rückgabe oder Auszahlung der Anteile ist während der vereinbarten Laufzeit nicht möglich. Sofern Preise für die Anteile solcher Fonds angeboten werden, liegen diese meist deutlich unter den von Investoren ursprünglich eingezahlten Beträgen. Die Investition von Mündelgeld in AIF geschlossenen Typs widerstreitet aufgrund ihrer Illiquidität dem gesetzlichen Gebot der Sicherheit.
Hoffentlich erwies sich der Inhalt dieser Seite für Sie als nützlich und beantwortete möglichst viele Ihrer Fragen. Wenn Sie weitere Fragen über die Anlegung von Mündelgeld haben, steht Ihnen der Autor Mag. Alexander Giuliani dafür als Sachverständiger und unabhängiger Vermögensberater zur Verfügung.
[47] § 2 Abs 1 Z 1 AIFMG.
[48] § 1 Abs 1 ImmoInvFG, § 168 InvFG.
[49] § 48 Abs 1 Z 3 u. 6 AIFMG.