Finanzinstrumente

Als Finanzinstrumente gelten gemäß § 1 Z 7 WAG folgende Vermögenswerte:

  1. Inhaberaktien.
  2. Inhaberschuldverschreibungen, z.B. Bundesanleihen und Pfandbriefe.
  3. Anteile an Investmentfonds, welche über die in § 2 InvFG aufgezählten Eigenschaften verfügen (sog. OGAW), z.B. genehmigungsfreie Rentenfonds.
  4. Alternative Investmentfonds offenen Typs, z.B. genehmigungsfreie Immobilienfonds.
  5. Derivate wie z.B. Optionen, Futures und Swaps.

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