Gesetzliche Vertreter
Als gesetzliche Vertreter werden folgende Personen bezeichnet:
- wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist.
- ein Vorsorgebevollmächtigter.
- ein Erwachsenenvertreter.[78]
Verpflichtungen gesetzlicher Vertreter bei der Vermögenssorge:
- Sichere und möglichst fruchtbringende Anlegung von Mündelgeld.[80]
- Erteilung der für den Wertpapierdienstleister zur Durchführung des Eignungs- oder Angemessenheitstests erforderlichen Auskünfte, insbes. Formulierung der Anlageziele und der Risikobereitschaft für die Eignungsprüfung.
- Umschichtung von Anlageformen gemäß § 220, wenn das Mündelvermögen ansonsten gefährdet wäre.[81]
- Fristgerechte Leistung bzw. Geltendmachung von Zahlungen und Forderungen aus dem Mündelvermögen; dazu zählt erforderlichenfalls auch die Erhebung von Klagen, z.B. Schadenersatz- oder Räumungsklagen.[82]
- Verwertung von Immobilien (z.B. Grundstücke, Wohnungen) und von beweglichem Vermögen (z.B. Möbel, Kunstgegenstände, Superädifikate) der vertretenen Person, wenn dies zur Befriedigung ihrer gegenwärtigen oder künftigen Bedürfnisse nötig ist oder sonst ihrem Wohl entspricht.[83]
- Rechnungslegung über die Verwaltung des Mündelvermögens gegenüber dem Pflegschaftsgericht.[84]
Der gesetzliche Vertreter haftet der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden.[85] Der Vertreter schuldet dem Mündel zwar keinen Erfolg (z.B. Erzielung einer bestimmten Rendite bei der Mündelgeldanlage), wohl aber ein redliches Bemühen und die gebotene Sorgfalt.[86] Daraus folgt insbesondere, daß der Vertreter nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung hat, das Mündelvermögen bei Bedarf umzuschichten. Für Fachleute (z.B. Rechtsanwälte und Notare) gilt dabei insofern ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, als sie die Kenntnisse eines durchschnittlichen Fachgenossen zu vertreten haben.[87] Ferner trifft den gesetzlichen Vertreter eine umfassende Loyalitätspflicht, weshalb er nicht nur keine Geschenke annehmen darf, sondern schon die bloße Gefahr von Interessenkonflikten zu vermeiden hat.[88]
[78] § 1034 ABGB
[80] §§ 215 bis 220 ABGB.
[81] § 220 Abs 2 bzw. § 221 ABGB.
[82] Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.
[83] § 223 bzw. § 222 ABGB.
[84] § 134 AußStrG.
[85] § 227 Abs 1 bzw. § 249 Abs 1 ABGB.
[86] Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek ABGB5 § 1009 Rz 4.
[87] Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek ABGB5 § 1012 Rz 3.
[88] Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek ABGB5 § 1009 Rz 7,8.