Mündelgeld

Mündelgeld ist in 215 Abs 1 ABGB definiert als Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kindes. Kinder einer Person sind gemäß § 42 ABGB unabhängig vom ihrem Alter alle Verwandten in der absteigenden Linie. Da § 215 im ABGB zum Obsorgerecht zählt und sich dieses ausschließlich auf Minderjährige bezieht, ist die Bedeutung des Begriffs Kind in dieser Bestimmung auf minderjährige Kinder beschränkt. Die Normen über Mündelgeldanlage in §§ 215 ff ABGB gelten jedoch auch im Erwachsenenschutzrecht, d.h. sie gelten auch für volljährige Personen, die von einem Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.[95] Der Begriff „Kind“ umfasst daher bei der Definition von Mündelgeld alle Personen, die über einen gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 1034 ABGB verfügen. Unter den Begriff Zahlungskonten fallen neben Girokonten auch Wertpapierverrechnungskonten.

Definition: Mündelgeld

Mündelgeld hat die Bedeutung von Bargeld sowie Geld auf Girokonten und Wertpapierverrechnungskonten einer Person, die über einen gesetzlichen Vertreter verfügt; dabei handelt es sich bei einer volljährigen Person um ihren Erwachsenenvertreter und bei einer minderjährigen Person primär um ihre Eltern. Mündelgeld ist unverzüglich – d.h. ohne unnötigen Aufschub – sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen.

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[95] § 258 ABGB.