Mündelsicherheit

Was bedeutet Mündelsicherheit und welche Anlageformen sind mündelsicher?

Die in §§ 216 bis 219 ABGB beschriebenen Anlagengattungen werden dort jeweils in den Überschriften als mündelsicher bezeichnet und im Gesetzestext als zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt. Gemäß § 220 Abs 1 ABGB erfordert die Investition von Mündelgeld in genehmigungspflichtige Anlageformen den Nachweis, dass diese den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.

Bedeutung von Mündelsicherheit

Aus einer systematischen Interpretation der oben genannten Normen folgt:

  1. Der Gesetzgeber benutzt das Adjektiv „mündelsicher“ als Synonym für die Worte „zur Anlegung von Mündelgeld geeignet“.
  2. Sobald der vorgenannte Nachweis durch ein Gerichtsgutachten erbracht wurde, ist die genehmigungspflichtige Anlageform zur Investition des Mündelgelds geeignet – mit anderen Worten: sie gilt dann als mündelsicher.
  3. Es besteht eine Äquivalenz der drei Bezeichnungen „mündelsicher“, „zur Anlegung von Mündelgeld geeignet“ und „den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechend“.

Der Gesetzgeber spricht keiner Anlageform die Mündelsicherheit – d.h. die Eignung zur Anlegung von Mündelgeld – ab, sondern unterscheidet lediglich zwischen

  • gerichtlich genehmigungspflichtigen Anlageformen, deren Mündelsicherheit durch ein Gerichtsgutachten nachzuweisen ist und
  • genehmigungsfreien Anlageformen, die keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen, da ihre Mündelsicherheit zivilrechtlich vermutet wird.
Es kann somit innerhalb des Investmentuniversums von Gesetzes wegen nicht zwischen mündelsicheren und „nicht-mündelsicheren“ Anlageformen unterschieden werden, sondern nur zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Anlageformen. Ob eine gewisse Anlageform im konkreten Einzelfall nicht mündelsicher ist, kann hingegen nur durch ein Gerichtsurteil bzw. durch ein Gerichtsgutachten festgestellt werden. Im Interesse einer möglichst präzisen Wortwahl werden daher Spareinlagen und Wertpapiere gemäß §§ 216 u. 217 ABGB auf dieser Internetseite nicht als mündelsicher bezeichnet, sondern als genehmigungsfrei.

Die oben dargelegte Gesetzesauslegung entspricht der ständigen Judikatur, nach welcher die in §§ 216 bis 220 ABGB enthaltenen Anlageformen gleichrangig sind und eine Investition in Anlageformen gemäß § 220 ABGB vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen ist, wenn sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung entspricht.[15] Ferner ist diese Auslegung auch in historischer Hinsicht schlüssig, zumal laut Gesetzesmaterialien die in § 215 (vormals § 230) Abs 1 ABGB aufgezählten Anlagearten, vom Standpunkt der Mündelsicherheit aus gesehen, einander gleichwertig sind.[16]

Hoffentlich erwies sich der Inhalt dieser Seite für Sie als nützlich und beantwortete möglichst viele Ihrer Fragen. Wenn Sie weitere Fragen über die Anlegung von Mündelgeld haben, steht Ihnen der Autor Mag. Alexander Giuliani dafür als Sachverständiger und unabhängiger Vermögensberater zur Verfügung.

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[15] RIS-Jusitz RS0111790.
[16] ErläutRV, 73 BlgNR, 14. GP, S. 8