Schutzberechtigte Personen
Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, gelten von Gesetzes wegen als schutzberechtigte Personen.[110] Der Gesetzgeber schützt die Interessen dieser Personen, indem
- sie beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch einen Vertreter unterstützt werden und
- Rechtsgeschäfte mit solchen Personen nicht gültig zustande kommen bzw. schwebend unwirksam sind, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen nicht vorliegen; zu diesen Voraussetzungen zählt die Genehmigung des Vertreters und allenfalls auch jene des Gerichts.[111]
Vertreter schutzberechtigter Personen werden im ABGB als gesetzliche Vertreter bezeichnet.[112] Gesetzliche Vertreter können nicht nur durch Gesetz, sondern auch durch Gerichtsbeschluss oder durch Vertrag bestellt werden:
- Minderjährige werden von Gesetzes wegen durch ihre Eltern vertreten.[113] Ist es zur Sicherung des Wohls des Minderjährigen erforderlich, kann das Gericht eine andere geeignete Person oder subsidiär den Kinder- und Jugendhilfeträger zum gesetzlichen Vertreter bestellen.[114]
- Volljährige schutzberechtigten Personen können, abhängig vom Grad der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit und von ihren familiären Umständen, einen Vertreter durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht bestimmen oder durch Errichtung eines Bevollmächtigungsvertrags wählen (Vorsorgebevollmächtigter gewählter Erwachsenenvertreter); ansonsten kann für sie entweder ein gesetzlicher oder ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werden.[115]
[110] Vgl. § 21 Abs 1 ABGB
[111] §§ 164, 258 ABGB bzw. § 865 ABGB
[112] § 1034 ABGB
[113] § 167 Abs 1 ABGB.
[114] § 204 ABGB
[115] §§ 260, 264, 268, 271 ABGB