Verein für Konsumenteninformation (VKI)
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation mit Sitz in Wien, die im Jahr 1961 gegründet wurde. Träger des VKI ist die Bundesarbeitskammer; außerordentliches Mitglied ist die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Soziales. Der VKI prüft jedes Jahr bei über hundert Waren und Dienstleistungen, ob diese sicher sind bzw. ob sie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ferner unterstützt der VKI Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Unternehmen, indem er regelmäßig Prozesse führt. Dabei stehen dem VKI nachstehende drei Klagevarianten zur Verfügung, welchen gemeinsam ist, daß sie für betroffene Konsumenten keine Kosten verursachen:
Sammelklage:
Die geschädigten Konsumenten treten ihre Ansprüche dem VKI zum Inkasso bzw. zur Klage ab. Damit ist gesichert, dass das Verfahren – unabhängig vom Streitwert – bis zum Obersten Gerichtshof geführt werden kann. Der VKI macht alle abgetretenen Ansprüche gegen ein und denselben Beklagten in einer Klage geltend. Dadurch werden alle Verfahren gemeinsam von einem Richter geführt; dieser hört alle Zeugen, bestellt den/die Sachverständigen und fällt schließlich ein für alle einzelne Verfahren geltendes Urteil. Der VKI zieht bei Sammelklagen als Kläger einen Prozessfinanzierer zur Absicherung der Prozesskosten bei.
Musterprozess:
Ein individueller Rechtsstreit zwischen Verbraucher und Unternehmer soll musterhafte Klärungen über den Einzelfall hinaus bringen. Daher unterstützt das Konsumentenschutzministerium solche Prozesse und beauftragt den VKI mit deren Durchführung. Die Geschädigten sollen dabei kein Prozesskostenrisiko tragen müssen. Daher können Geschädigte, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, Ausfallhaftung für die Prozesskosten erhalten. Wenn der Prozessgegner versucht, ein Urteil durch ein Vergleichsangebot zu verhindern, dann kann – in Ausnahmefällen – auch Ausfallhaftung für Kapital gewährt werden. Ist der Streitwert im Einzelfall zu gering, um vor den Obersten Gerichtshof zu gelangen, kann der Geschädigte seine Ansprüche dem VKI abtreten; damit ist sichergestellt, dass eine Entscheidung des OGH möglich wird. Musterprozesse sind nur dann eine Lösung, wenn nicht derweilen die Ansprüche jener anderen Geschädigten, die nicht geklagt haben, zu verjähren drohen.
Verbandsklage:
Der VKI ist gemäß § 29 Konsumentenschutzgesetz ermächtigt, mit Unterlassungsklage gegen Unternehmen vorzugehen, die gesetzwidrige Klauseln verwenden. Das Urteilsbegehren zielt darauf, dass die Klauseln in Zukunft nicht mehr verwendet werden dürfen, aber auch darauf, dass sich das Unternehmen auf diese Klauseln in bestehenden Verträgen nicht weiter berufen darf.