Zahlungskonten
Ein Zahlungskonto ist gemäß Verbraucherzahlungskontogesetz ein auf den Namen eines Verbrauchers lautendes Konto, das der Ausführung von Zahlungsvorgängen dient. Unter einem Zahlungsvorgang ist dabei die vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Abhebung oder der Transfer eines Geldbetrags zu verstehen, unabhängig von etwaigen zugrundliegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger.[125]
Der Anwendungsbereich des Verbraucherzahlungskontogesetzes ist auf jene Zahlungskonten eingeschränkt, die dem Verbraucher zumindest Folgendes ermöglichen:
- Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;
- Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;
- Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.[126]
Es kommt also bei der Subsumption unter den Begriff Zahlungskonto in § 215 Abs 1 ABGB nicht darauf an, ob ein Konto über eine – geschweige über alle – der drei vorgenannten Eigenschaften verfügt. Neben Girokonten sind daher jedenfalls auch Wertpapierverrechnungskonten als Zahlungskonten zu qualifizieren.
[125] § 1 Z 3 u. Z 5 VZKG
[126] § 3 Abs 1 VZKG