Gerichtliche Kontrolle

Aufgabe des Pflegschaftsgerichts ist bei der Vermögenssorge die Erforschung, Überwachung und Sicherung des Mündelvermögens mit dem Zweck, eine Gefährdung des Wohls der vertretenen Person zu verhindern. Zu diesem Zweck kann das Gericht z.B. Wertpapierdepots sperren lassen oder dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen.

Vertretungshandlungen des gesetzlichen Vertreters bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer gerichtlichen Genehmigung, wenn es sich dabei um eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs handelt.[12] Unter einer solchen Angelegenheit versteht der Gesetzgeber insbesondere die

  • Investition in Anlageformen gemäß § 220
  • Disposition über Liegenschaften, wie z.B. Erwerb, Veräußerung oder Belastung derselben;
  • Disposition über Unternehmen, wie z.B. Gründung, Erwerb, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung derselben;
  • Erhebung von Klagen.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens haben Pflegschaftsgerichte zur Beurteilung folgender Umstände einen Sachverständigen beizuziehen:

  • Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Investition von Mündelgeld in Anlageformen gemäß § 220 und in Liegenschaften gemäß § 219 ABGB.[13]
  • Erfordernis der Umschichtung von Anlageformen gemäß § 220, die nicht mit Mündelgeld angeschafft wurden.[14]

Die Beurteilung hat anhand eines im gerichtlichen Auftrag erstatteten Gutachtens zu erfolgen; ein dem Gericht vorgelegtes Privatgutachten reicht nicht aus.[15] Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt das in § 215 Abs 1 ABGB verankerte Gebot, Mündelgeld möglichst fruchtbringend anzulegen, die Gleichrangigkeit dieser Anlageformen.[16] Das Pflegschaftsgericht ist nach dieser Rechtsprechung verpflichtet, eine Investition in Anlageformen gemäß § 220 zu genehmigen, wenn sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend ist dabei, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde.

[12] § 167 Abs 3 ABGB.
[13] § 132 Abs 2 AußStrG iVm § 167 Abs 3 ABGB.
[14] § 132 Abs 2 AußStrG iVm § 221 ABGB.
[15] OGH 23.02.2011, 1 Ob 210/10d.
[16] RIS-Justiz RS0111790.